AGB

Allgemeine Lieferbedingungen

in Übereinstimmung mit der Ausgabe vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische Technik (die aktuellen Versionen sind erhältlich unter www.feei.at).

1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam. 

2. Angebot

2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.

2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. 

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.

3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. 

4. Preise

4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.

4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt. 

 5. Lieferung

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: 

a) Datum der Auftragsbestätigung 

b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; 

c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: 

Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. 

Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen. 

6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

7. Zahlung

7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.

7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte 

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, 

b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. 

In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. 

Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung 

zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. 

8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleisungsansprüche abgeleitet werden.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6. 

8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

8.4 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten(wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

8.5 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung. 

8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. 

8.8 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.

8.9 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

9. Rücktritt vom Vertrag

9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, 

a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, 

b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder 

c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen. 

10. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten 

10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren. 

10.2 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können. 

10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.

11. Haftung des Verkäufers

11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.

11.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

11.3 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

12.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

13. Allgemeines 

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen. 

14. Gerichtsstand und Recht 

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

 

Standesregeln des Hauptverbandes der Sachverständigen

Die nachstehend wieder gegebenen Standesregeln sind auf den Seiten des Hauptverbandes der Sachverständigen Österreichs einsehbar: http://www.gerichts-sv.at/sr_vorwort.html

1. Allgemeine Verhaltensgrundsätze

1.1 Der gerichtliche Sachverständige ist ein unabhängiges, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft (Verwaltungsbehörde) und als solches Teil der Rechtspflege. Er hat sich sowohl bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger im Auftrag eines Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde als auch in seinem Beruf und außerhalb seiner Berufsarbeit vorwurfsfrei zu verhalten und alles zu unterlassen, was das Vertrauen und die Achtung der Parteien und der Öffentlichkeit seiner Sachverständigenfunktion gegenüber schmälern könnte. Er hat die Ehre und das Ansehen seines Standes zu wahren. 

1.2 Der Sachverständige hat die mit seinem Eid (§ 5 Abs 1 SDG) übernommenen Verpflichtungen bei jeder Sachverständigentätigkeit, in wessen Auftrag sie auch immer erfolgt, sorgfältig und gewissenhaft einzuhalten. Er hat daher sowohl im Verfahren vor den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, aber auch als Privatgutachter die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig zu untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen aus Augenschein und Aktenlage treu und vollständig anzugeben und den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft, der Kunst, der Technik, des Gewerbes oder seines Fachgebiets abzugeben.

1.3 Jede Mitwirkung und Teilnahme eines Sachverständigen an bedenklichen, gesetz- oder sittenwidrigen Geschäften und Handlungen ist standeswidrig.

1.4 Dem Sachverständigen ist verboten, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Gutachter, für sich oder andere Personen, Zuwendungen oder Vergünstigungen zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, die geeignet sein könnten, seine Objektivität zu beeinträchtigen, oder die nicht einer - etwa wegen ihrer Geringwertigkeit - nach allgemeiner Auffassung zu billigenden Gepflogenheit entsprechen. Er ist auch dazu verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu tun, um zu verhindern, dass solche Zuwendungen oder Begünstigungen von seinen Mitarbeitern oder Angehörigen entgegengenommen werden.

1.5 Der Sachverständige ist zu strengster Verschwiegenheit über seine Sachverständigentätigkeit und die dabei gemachten Wahrnehmungen verpflichtet. Insbesondere ist ihm untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu offenbaren oder zu verwerten, die ihm ausschließlich aus seiner Sachverständigentätigkeit bekannt geworden sind.

1.6 Der Sachverständige ist zur ständigen Weiterbildung auf seinem Fachgebiet verpflichtet. Der Dokumentation dieser Fortbildungsschritte dient der vom Hauptverband initiierte Bildungs-Pass (vgl. dazu die Beiträge in SV 1999/3, 101 f).

1.7 Die über eine bloße Mitteilung hinaus gehende Bezeichnung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu Zwecken der Werbung und des Wettbewerbs ist untersagt. Die Verwendung dieser Bezeichnung auf dem Briefkopf, auf Visitkarten, in einem Lebenslauf, im Telefonbuch, auf einer Homepage, auf dem Wohnungsschild und dgl. - als bloße Mitteilung ohne reklamehafte Hervorhebung – ist zulässig. Auf Homepages ist auch der Zertifizierungsumfang anzugeben. Jede Irreführung durch undeutliche, mehrdeutige oder unvollständige Angaben – etwa durch Verschweigen einer sachlichen Beschränkung – hat zu unterbleiben.  Die Erwähnung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierterSachverständiger in einer Unternehmens- oder Warenbezeichnung ist jedenfalls unstatthaft.

Bei Eintragungen in die Gerichtssachverständigenliste, bei der Einrichtung eines Links gemäß § 3a Abs 5 SDG und bei Einrichtung einer speziellen Homepage als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (im Folgenden Sachverständigen-Homepage genannt) sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.7.1. Gegenstand der Eintragung und der allenfalls über einen Link erreichbaren speziellen Homepage als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (Sachverständigen-Homepage) können ausschließlich Angaben zur Ausbildung und beruflichen Laufbahn, zur Infrastruktur der Sachverständigentätigkeit und zum Umfang der bisherigen Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere zur Anzahl der behördlichen oder privaten Bestellungen und zum Gegenstand der Gutachten sein. Andere Inhalte sind unzulässig.

1.7.2. Die Inhalte der Eintragung und der Sachverständigen-Homepage dürfen weder gegen gesetzliche Ge- und Verbote noch gegen die guten Sitten verstoßen.

1.7.3. Alle Angaben müssen der Wahrheit entsprechen und objektiv nachprüfbar sein. Sie dürfen keine vertragliche oder gesetzliche Verschwiegenheitspflicht oder sonstige Rechte Dritter verletzen.

1.7.4. Die Schilderung von Kenntnissen und Fähigkeiten muss objektiv und sachlich erfolgen und hat sich in jenem Bereich zu halten, der von der Zertifizierung umfasst ist.

1.7.5. Zur Irreführung geeignete, insbesondere undeutliche, mehrdeutige oder unvollständige Angaben sind zu unterlassen.

1.7.6. Jede reklamehafte Hervorhebung ist zu unterlassen.

1.7.7. Jede Bezugnahme auf andere Sachverständige und deren Leistungen ist untersagt.

1.7.8. Die Aufmachung der Sachverständigen-Homepage* darf Ehre und Ansehen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nicht widersprechen.

1.7.9. Ein Link von der Sachverständigen-Homepage* auf die vom Sachverständigen im Wirtschaftsleben sonst verwendete Homepage* ist nicht zulässig, doch kann bei den Adressangaben auch eine (nicht verlinkte) Internetadresse des Sachverständigen, die er sonst im Wirtschaftsleben verwendet, angeführt werden. Ein Link von einer solchen Homepage* auf die Gerichtssachverständigenliste oder auf die Sachverständigen-Homepage* ist zulässig.

1.7.10. Auf sonstigen Homepages* des Sachverständigen hat abgesehen von einem Hinweis mit Angabe des Zertifizierungsumfangs (Punkt 1.7) sowie einem Link auf die Gerichtssachverständigenliste oder auf eine Sachverständigen-Homepage* jede weitere Darstellung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu unterbleiben.

Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das den Namen des Sachverständigen sowie die Bezeichnung “Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger” enthält (§ 8 Abs 5 SDG). Beispiele für die Gestaltung dieses Siegels sind beim Hauptverband erhältlich.

1.8 Der Sachverständige hat in gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen) und verwaltungsbehördlichen Verfahren seine Gebühren den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) entsprechend zu verzeichnen. Bei Aufträgen für Privatgutachten kann der Sachverständige das Honorar mit dem Auftraggeber frei vereinbaren. Auch das frei vereinbarte Honorar darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der zu erbringenden Leistung stehen.

Bei drohender Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Sachverständigengebühren (des Honorars) zum Wert des Streitgegenstandes (oder zum Wert des vom Auftraggeber verfolgten Interesses) oder zur Höhe eines allfälligen Kostenvorschusses trifft den Sachverständigen eine Warn- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber und/oder den zur Gebührentragung verpflichteten Parteien. Diese Warn- und Aufklärungspflicht wird für den Bereich des Gerichtsgutachtens sowie des im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten Gutachtens nunmehr in §§ 25 Abs 1a, 52 Abs 1 GebAG ausdrücklich geregelt.

* Der in den Standesregeln verwendete Begriff "Homepage" folgt der Terminologie des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG). Er ist nicht als Startseite eines Webauftritts, sondern umfassend im Sinn  von „Website“ oder „Internet-Auftritt“ zu verstehen.

2. Verhalten bei Erstattung von Befund und Gutachten, insbesondere über gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen, verwaltungsbehördlichen) Auftrag

2.1 Der Sachverständige hat die ihm vom Gericht (von der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde) für seine Gutachterarbeit erteilten Fristen einzuhalten. Insbesondere hat der Sachverständige nach seiner Bestellung unverzüglich zu prüfen, ob er den ihm erteilten Auftrag innerhalb der festgesetzten Frist verlässlich erfüllen kann.

Unvermeidbare Fristüberschreitungen hat der Sachverständige dem Gericht (der Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde) sofort bei Bekanntwerden des Verzögerungsgrundes - jedenfalls vor Ablauf der Frist - mit einem begründeten Ersuchen um Fristerstreckung mitzuteilen. Eine ausdrückliche Regelung dieser Mitteilungspflicht enthält § 357 Abs 1 ZPO.

2.2 Der Sachverständige hat nach seiner Beauftragung unverzüglich und - soweit erforderlich - durch ein erstes Aktenstudium oder durch erste informative Ermittlungen zu prüfen, ob er für den Gutachtensauftrag die erforderliche Sachkompetenz besitzt. Bei Zweifel an seiner Sachkompetenz hat der Sachverständige die Übernahme des Auftrages abzulehnen. Bestehen solche Zweifel für einzelne Teile des Gutachtensauftrages, ist der Auftraggeber darüber zu informieren und ihm die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (die Einholung eines Hilfsgutachtens) vorzuschlagen.

2.3 Der Sachverständige hat dem Auftraggeber unverzüglich und in jedem Stadium der Gutachterarbeit alle Gründe mitzuteilen, die seine Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit fraglich erscheinen lassen könnten. Die Frage einer allfälligen Befangenheit hat der Sachverständige erstmals nach seiner Beauftragung, und zwar auch ohne entsprechenden Hinweis des Auftraggebers oder einer Partei oder eines Beteiligten, zu prüfen. Darüber hinaus hat der Sachverständige bei seiner Arbeit jeden Anschein einer Befangenheit zu vermeiden.

Gründe, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, liegen etwa dann vor, wenn der Sachverständige mit einer Partei oder einem Beteiligten verwandtschaftliche, engere freundschaftliche oder enge geschäftliche Beziehungen hat, wenn mit einer Partei oder einem Beteiligten ein Streit besteht oder bestanden hat oder wenn der Sachverständige bereits früher mit der Angelegenheit in irgendeiner Weise befasst war (z.B. als Privatgutachter für eine Partei oder einen Beteiligten).

2.4 Liegen Gründe vor, die die ordnungsgemäße Bearbeitung des Gutachtensauftrags hindern (z. B. in zeitlicher Hinsicht wegen Überlastung mit gerichtlichen oder behördlichen Aufträgen oder sonstiger beruflicher Überlastung, in persönlicher Hinsicht wegen Beeinträchtigung der Gesundheit, Befangenheit oder fehlender fachlicher Kompetenz für den konkreten Auftrag), hat der Sachverständige gegenüber dem Gericht (der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde), die Übernahme des Auftrages unter Darlegung des Hinderungsgrundes unverzüglich abzulehnen. In diesem Fall ist ein allenfalls übersendeter Akt sofort zurückzustellen.

2.5 Der Sachverständige hat bei Erstattung von Befund und Gutachten auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verfahrensökonomie zu beachten. Insbesondere hat er sich an den ihm erteilten Auftrag zu halten und eine Auftragsüberschreitung zu vermeiden. Zweifel über den Umfang und Inhalt des Gutachtensauftrags sind durch Rückfragen beim Auftraggeber aufzuklären (vgl. § 25 Abs 1 GebAG). Dabei ist der Sachverständige verpflichtet, den Auftraggeber auf allfällige weitere, für die Gutachtenserstattung relevante Umstände aufmerksam zu machen; er hat auch diesbezüglich die Weisung des Auftraggebers (etwa durch eine Ergänzung oder Änderung des Gutachtensauftrags) einzuholen.

2.6 Der Sachverständige hat den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung auszuführen. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden Hilfskräften ist zulässig.

Die bloße Sanktionierung der unkontrollierten, selbständigen Arbeit von anderen Personen durch Unterfertigung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist unstatthaft.

2.7 Der Sachverständige hat bei seiner Arbeit stets höflich und geduldig aufzutreten; er muss auch in seinem sprachlichen Ausdruck um Objektivität und Unparteilichkeit bemüht sein.

Der Sachverständige hat bei der Befundaufnahme und seinen Ermittlungen die Rechte von Parteien und sonstigen Beteiligten zu respektieren. Wird der Sachverständige an der Durchführung von notwendigen Erhebungsarbeiten gehindert, hat er darüber unverzüglich dem Gericht (der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde) oder seinem Auftraggeber zu berichten. Vgl dazu die Regelung von Mitwirkungspflichten in § 359 Abs 2 ZPO.

2.8 Bei der Gutachterarbeit hat der von einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde beauftragte Sachverständige die einschlägigen Verfahrens-vorschriften über den Sachverständigenbeweis zu beachten. Soweit ihm der vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde erteilte Auftrag keine besondere Vorgangsweise vorschreibt, hat der Sachverständige bei der Befundaufnahme stets den fundamentalen Verfahrensgrundsatz des beiderseitigen Gehörs zu wahren. Bei den vom Sachverständigen im Auftrag des Gerichts (der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde) selbständig geleiteten Ermittlungen hat er auf eine unparteiliche Verfahrensleitung und die Einhaltung der Prinzipien eines fairen Verfahrens zu achten. Vgl dazu die Regelung der Gestaltung der Befundaufnahme in § 127 Abs 2 StPO.

2.9 Der Sachverständige hat in jedem Stadium seiner Gutachterarbeit alles zu unternehmen, um den Fortgang des gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen, verwaltungsbehördlichen) Verfahrens möglichst zu beschleunigen.

2.10 Bei der Befundaufnahme sind folgende Grundsätze zu beachten:

2.10.1. Umfang und Inhalt der Befundaufnahme werden durch den gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen, verwaltungsbehördlichen) Auftrag bestimmt. Ist dessen Inhalt zweifelhaft, ist das Gericht oder die Staatsanwaltschaft (Verwaltungsbehörde) um Präzisierung des Auftrags zu ersuchen (oben 2.5).

2.10.2. Ein Augenschein ist grundsätzlich persönlich vorzunehmen. Die Beiziehung von Hilfskräften ist zulässig (oben 2.6.), sofern die oder der Sachverständige den Ablauf der Untersuchung überblicken, die Hilfskräfte überwachen und ihre Tätigkeit fachlich verantworten kann. In Teilbereichen sind auch Hilfsbefunde als Untersuchungen ohne eigene Begutachtung zulässig.

2.10.3. Bei der Befundaufnahme ist den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Anwesenheit zu geben, soweit dies von den Umständen her möglich ist und die Aufnahme des Befunds oder berechtigte Interessen von Personen nicht gefährdet.

2.10.4. Termine für Befundaufnahmen sind allen Verfahrensparteien und Beteiligten bekanntzugeben.

2.10.5. Bei auftretenden Hindernissen aller Art ist das Gericht oder die Staats-anwaltschaft zu informieren und um Abhilfe zu ersuchen (oben 2.7). Körperliche Integrität und Eigentum anderer sind unbedingt zu wahren. Die Anwendung jeglicher Gewalt ist unzulässig.

2.10.6. Bei der Befundaufnahme sind die allgemein anerkannten Regeln der Gutachtensmethodik im betreffenden Fachgebiet zu beachten.

2.10.7. Sachverständige sind bei der Gutachterarbeit zu objektiver, sachlicher und unparteilicher Vorgangsweise verpflichtet. 

2.10.8. Sachverständige haben bei ihrer Tätigkeit den Schutz der Privat- und Intimsphäre sowie den Datenschutz zu wahren. Dies gilt insbesondere für Bild-, Film- und Tonaufnahmen. Im Zweifel ist das Einverständnis der davon betroffenen Personen einzuholen.

2.10.9. Die Befundaufnahme ist hinreichend zu dokumentieren. Erschienenen Auskunftspersonen ist über deren Wunsch eine Bestätigung der Anwesenheit zu erteilen.

2.10.10. Übergebene Urkunden und Augenscheinsgegenstände sowie im Rahmen der Befundaufnahme gewonnene Beweismittel sind – soferne sie nicht dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft (Verwaltungsbehörde) übermittelt werden – jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Danach sind sie den Berechtigten auszufolgen. 

2.10.11. Es wird empfohlen, zum eigenen Gebrauch angefertigte Aufzeichnungen und Unterlagen nach Beendigung der Gutachtertätigkeit zehn Jahre aufzubewahren.

2.11 Bei der Erstattung des Gutachtens sind folgende Grundsätze zu beachten: 

2.11.1. Zu Beginn ist die fachliche Kompetenz (Ausbildung und Qualifikation) für die Erfüllung des Gutachtensauftrags darzulegen, wozu im Bereich des Zertifizierungsumfangs der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung genügt. Wenn der Gutachtensauftrag den Zertifizierungsumfang überschreitet, ist darauf hinzuweisen und darzulegen, aus welchen Gründen die für die Erfüllung des Auftrags notwendige Fachkompetenz ungeachtet dessen vorliegt. 

2.11.2. Sodann sind der erteilte Auftrag und die daraus abzuleitenden fachlichen Fragen darzustellen. 

2.11.3. Der Sachverständige hat anzugeben, welche Leistungen er persönlich erbracht hat. Die für die Erstattung des Gutachtens herangezogenen Hilfskräfte, Hilfsbefunde und Hilfsgutachten sind genau zu bezeichnen. 

2.11.4. Es sind Ort und Zeit der Befundaufnahme sowie die erschienenen Personen anzugeben und der Verlauf der Befundaufnahme darzustellen. Dazu gehören insbesondere die durchgeführten Untersuchungen und Erhebungen, die Angaben der Beteiligten und die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Unterlagen. Falls der Sachverständige für die Erfüllung des Auftrags erforderliche Informationen nicht erhalten konnte, hat er im Gutachten darauf hinzuweisen. Ebenso sind allfällig unterbliebene Untersuchungen, die unter Umständen noch möglich wären, anzuführen, wobei auch die Gründe für diese Vorgangsweise anzugeben sind (Negativkatalog).

2.11.5. Der Sachverständige hat anzugeben, von welchem Sachverhalt er bei der Erstattung seines Gutachtens ausgeht (Befund). Werden alternativ mehrere Sachverhalte angenommen und Varianten gebildet, sind beweiswürdigende Ausführungen zu unterlassen. 

2.11.6. Sodann sind die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlussfolgerungen und die dabei verwendeten Erfahrungssätze verständlich darzustellen (Gutachten). Das Gutachten hat eine verständliche, nachvollziehbare und überprüfbare Begründung zu enthalten. Der Sachverständige hat die von ihm herangezogenen Quellen (zB Normen, Lehrmeinungen, Praxiserfahrung) anzugeben. Wenn der Sachverständige einzelne Fragen nicht beantworten konnte, hat er im Gutachten darauf hinzuweisen.  

2.11.7. Der Sachverständige hat – soweit zweckmäßig – die wesentlichen Ergebnisse seines Gutachtens in einer Zusammenfassung darzustellen.